BGB §641a (unverbindliche Textwiedergabe)

(1) Der Abnahme steht es gleich, wenn dem Unternehmer von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber erteilt wird, dass
     1.  das versprochene Werk, im Falle des § 641 Abs. 1 Satz 2 auch ein Teil desselben, hergestellt ist und
     2.  das Werk frei von Mängeln ist, die der Besteller gegenüber dem Gutachter behauptet hat oder die für den Gutachter bei einer
         Besichtigung feststellbar sind,
     (Fertigstellungsbescheinigung). Das gilt nicht, wenn das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 nicht eingehalten worden ist oder
     wenn die Voraussetzungen des § 640 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht gegeben waren; im Streitfall hat dies der Besteller zu beweisen.
     § 640 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Es wird vermutet, dass ein Aufmaß oder eine Stundenlohnabrechnung, die der Unternehmer
     seiner Rechnung zugrunde legt, zutreffen, wenn der Gutachter dies in der Fertigstellungsbescheinigung bestätigt.

(2) Gutachter kann sein
     1.  ein Sachverständiger, auf den sich Unternehmer und Besteller verständigt haben, oder
     2.  ein auf Antrag des Unternehmers durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Architektenkammer
         oder eine Ingenieurkammer bestimmter öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger.
     Der Gutachter wird vom Unternehmer beauftragt. Er ist diesem und dem Besteller des zu begutachtenden Werkes gegenüber
     verpflichtet, die Bescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen.

(3) Der Gutachter muss mindestens einen Besichtigungstermin abhalten; eine Einladung hierzu unter Angabe des Anlasses muss dem
     Besteller mindestens zwei Wochen vorher zugehen. Ob das Werk frei von Mängeln ist, beurteilt der Gutachter nach einem
     schriftlichen Vertrag, den ihm der Unternehmer vorzulegen hat. Änderungen dieses Vertrages sind dabei nur zu berücksichtigen,
     wenn sie schriftlich vereinbart sind oder von den Vertragsteilen übereinstimmend gegenüber dem Gutachter vorgebracht werden.
     Wenn der Vertrag entsprechende Angaben nicht enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.
     Vom Besteller geltend gemachte Mängel bleiben bei der Erteilung der Bescheinigung unberücksichtigt, wenn sie nach Abschluss
     der Besichtigung vorgebracht werden.

(4) Der Besteller ist verpflichtet, eine Untersuchung des Werkes oder von Teilen desselben durch den Gutachter zu gestatten.
     Verweigert er die Untersuchung, wird vermutet, dass das zu untersuchende Werk vertragsgemäß hergestellt worden ist; die
     Bescheinigung nach Absatz 1 ist zu erteilen.

(5) Dem Besteller ist vom Gutachter eine Abschrift der Bescheinigung zu erteilen. In Ansehung von Fristen, Zinsen und Gefahrübergang
     treten die Wirkungen der Bescheinigung erst mit ihrem Zugang beim Besteller ein.
 


Was bedeutet das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen ? - Unsere Stellungnahme

Der §641a eröffnet nicht die Möglichkeit einbehaltene Zahlungen trotz vorhandener Mängel zu erzwingen, aber die Möglichkeit, daß nicht wegen nur vermuteter oder eher geringfügiger Mängel der Gesamtprozess der Mängelbe- seitigung und/oder der Abnahme ins Stocken gerät und so letztendlich wesentlich größerer Schaden daraus erwächst.
 
Soll der von beiden Seiten erhoffte Zweck erreicht werden, d.h. Mängelbeseitigung bei vorhandenen Mängeln bzw. Zahlung bei Mängelfreiheit, liegt auch ein besonderer Aspekt in der Wahl des Sachverständigen. In Abs. 2, Punkt 1 des §641a wird deshalb von einem Sachverständigen ausgegangen, auf den sich Unternehmer und Besteller verständigt haben.
 
Ähnlich wie bei einem Schiedsgutachten, liegt der Sinn dieses Verfahrens in einer frühen Befriedung der Parteien, die natürlich nur erfolgen kann, wenn beide Parteien dem gewählten Sachverständigen Ihr Vertrauen entgegenbringen.
 

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