Schiedsgutachtenabrede und Schiedsgutachten


Trotz verhärteter Fronten ist oft zur letztendlichen Klärung eines Sachverhaltes die Mitarbeit beider Parteien erforderlich.
Liegt die Klärung des Sachverhaltes im Interesse beider Parteien sind die Voraussetzungen für ein Schiedsgutachten gegeben.
 
Der Vorteil des Schiedsgutachtens gegenüber einem privaten oder gerichtlichen, selbständigen Beweisverfahren liegt in der bereits außergerichtlichen Einigung der Parteien auf einen Gutachter.
 
Sollte das Schiedgutachten mit den darin enthaltenen Feststellungen, Auswertungen und Folgerungen  nicht bereits zur Einigung führen, ist zumindest durch die Bindung der Parteien an die Feststellungen des Schiedsgutachtens eine einheitliche Basis für die weiteren Verhandlungen geschaffen.
 

Soweit erforderlich sind wir auch bei der Erstellung einer Schiedsgutachtenabrede beratend und unterstützend tätig.

In der Schiedsgutachtenabrede legen die Parteien fest, unter welchen Bedingungen ein Schiedsgutachten erstellt werden soll und welche Fragen durch das Schiedgutachten geklärt werden sollen.
 
Die Schiedsgutachtenabrede kann sowohl ohne konkreten Grund vereinbart werden, quasi für den Fall der Fälle, oder in Bezug auf einen konkret zu beurteilenden Sachverhalt.
 

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